Strafbefreiende Selbstanzeige
Der deutsche Steuerzahler wird immer transparenter – Bankdaten werden angekauft und eine Reihe von gesetzlichen Regelungen wird laufend verschärft.
Zwangsläufig entsteht durch die immer zunehmende Gefahr der Entdeckung bei vielen "Steuerschwindlern" ein Gewissensdruck, für den das deutsche Steuerrecht ein einmaliges Ventil bereitstellt: Die strafbefreiende Selbstanzeige.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Viel kann schieflaufen, jeder Fall hat seine Besonderheiten, und manchmal steht man trotz guter Gesinnung schlechter da, als wäre man passiv geblieben. Professionelle Beratung ist auch hier oftmals billiger, als auf sie zu verzichten.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist geregelt in § 371 der Abgabenordnung. Sie erfolgt in der Regel im Wege der Abgabe einer Nacherklärung, die mit einem Anschreiben versehen ist. Das Finanzamt überprüft in der Folge Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und bestimmt die zu zahlende Steuer neu, zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 6 % p.a..
Erst kürzlich wurden die Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 StR 577/09) verschärft: Der Steuersünder muss von Beginn an in seiner Nacherklärung alle steuerlich erheblichen Tatsachen und Umstände angeben, so dass die Finanzbehörde ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufklären und die Steuer richtig festsetzen kann. Die gängige Praxis der sog. "gestuften Selbstanzeige" ist damit so gut wie hinfällig. Steuerliche Beratung von Anfang an ist damit unumgänglich, da der Steuerpflichtige kaum in der Lage sein wird, derart umfassend Auskunft zu geben.
Darüber hinaus führt eine Teilselbstanzeige nicht mehr zur Strafbefreiung! Der BGH hat in oben genannten Beschluss klargestellt, dass nur noch die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zur Straffreiheit führt. Der Steuersünder muss bereit sein, "reinen Tisch" zu machen.
Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit ist, dass die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt war und die hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen zurückgezahlt sind. Ob der Täter glaubt, die Hinterziehung sei entdeckt, ist unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter unter vermeintlichem Zwang oder gänzlich freiwillig handelt. Straffreiheit tritt aber schon dann nicht mehr ein, wenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerhinterziehung erschienen ist.
Achtung! - Bis zur Zahlung tritt keine Straffreiheit ein. Es sollte also in Zweifelsfällen unbedingt vorab geprüft werden, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, den Nachforderungsbetrag zu zahlen. Kann er dies nicht, ist eine Selbstanzeige, da ohne Nutzen, zu überdenken.
Fazit und Ausblick:
Genauso wie die im deutschen Strafrecht einmalige Rechtskonstruktion der strafbefreienden Selbstanzeige nicht dem ehrwürdigen Gedanken der Resozialisierung entstammt, sondern auf Seiten des Staates rein fiskalischen Interessen dient, genauso unemotional, sprich angst- und schamlos sollte man diese Möglichkeit der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit als Bürger in Betracht ziehen.
Richtige Beratung hilft dabei nicht nur, die Selbstanzeige zu einem leisen und unaufgeregten Verwaltungsvorgang zu machen, sondern auch zu verhindern, sich selbst quasi ans Messer zu liefern.
Derzeit steht die strafbefreiende Selbstanzeige im Bundestag auf dem Prüfstand. Quer durch alle Parteien wird eine Verschärfung ihrer Voraussetzungen oder gar eine Abschaffung der Straffreiheit diskutiert, entsprechende Anträge wurden im Bundestag bereits gestellt. Zwar ist eine Gesetzesänderung noch innerhalb dieses Jahres nicht zu erwarten. Langfristig könnten aber die jetzt noch verhältnismäßig geringen Hürden zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit erheblich angehoben werden.
Sebastian Baur, 29.06.2010
